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Wissenswertes zum Bundesgerichtshof-Urteil:

30.000 Euro Strafe für einen Böllerwurf?
Ein Überblick über die geklärten und offenen Fragen (Stand 01. Oktober 2016)
Am 22.September fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Grundsatzurteil, welches in der Fanszene auf großes Interesse gestoßen ist. Nach diesem Urteil ist es den Vereinen nun möglich, Verbandsstrafen (bspw. des DFB), die gegen sie ausgesprochen wurden, ganz oder teilweise auf die Täter umzulegen und sich dieses Geld hier sozusagen „zurückzuholen“. Täter meint in diesem Fall jene Leute,  deren eindeutig erwiesene(!) Vergehen zu diesen Verbandsstrafen geführt haben.
Wir wollen an dieser Stelle weniger eine Bewertung des Urteils selbst als vielmehr noch einmal einige Erläuterungen zu den Hintergründen und den nun neuen, offenen, Fragen versuchen. Dies aber ausdrücklich mit dem Hinweis, dass die schriftliche Urteilsbegründung zum Zeitpunkt, wo wir diese Zeilen verfassen, noch nicht vorliegt.
Im ursprünglichen Fall ging es um einen Kölner Fan, der zweifelsfrei eines Böllerwurfs während eines Bundesligaspiels überführt worden war. Der DFB sprach gegenüber dem gastgebenden und damit für die Sicherheit des Spiels verantwortliche Verein 1.FC Köln eine Verbandsstrafe aus. Dies ist schon seit Jahren DFB-Praxis. Seit einiger Zeit versuchen die betroffenen Vereine, sich dieses Geld von den Tätern per Schadensersatzklage zurückzuholen. Im vorliegenden Fall ging solch eine Klage durch mehrere Instanzen bis hin zum Oberlandesgericht Köln. Im Kern ging es letztlich um die Frage, ob es einen rechtlich unbestrittenen Rahmen gibt, nachdem Verbandsstrafen, die der Verein gegenüber dem DFB zu zahlen hat, auf Stadionbesucher, die genau jenes Verbotene getan hatten, weswegen diese Verbandsstrafe überhaupt ausgesprochen wurde, in Regress genommen werden können.
Das BGH-Urteil bestätigt nun im Prinzip diesen Rahmen. Ein Stadionbesucher, der eine Eintrittskarte erwirbt, erklärt sich nicht nur mit den Hausrechtsregeln des Vereins einverstanden, sondern, weil der Verein Mitglied im DFB ist, auch mit dessen (Sicherheits)Statuten einverstanden. Bei einem Verstoß gegen die Stadionordnung sind  demnach auch die Belange des DFB betroffen und der Karteninhaber erklärt sich letztlich auch mit den verbandsrechtlichen Folgen einverstanden, Daher sieht der BGH hier einen direkten rechtlichen Rahmen, der es letztlich dem Verein grundsätzlich ermöglicht, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Zunächst: das „grundsätzlich“ bedeutet in dem BGH-Urteil, dass von der rein formalen rechtlichen Konstruktion her diese Schadensersatzansprüche gestellt werden dürfen, also rechtens sind. Das heißt aber auch, dass diese Kausalität nicht immer zur Anwendung kommen muss und es Ausnahmen geben kann. Im Kölner Fall ist es deshalb so, dass sich nun das Oberlandesgericht noch einmal mit dem Fall beschäftigen muss, das BGH-Urteil aber nun als rechtliche „Leitplanke“ nutzen kann bzw. muss. Mit welchem Urteilsspruch dort jetzt das Verfahren wirklich beendet wird, steht noch aus. Warum?
Es drängen sich nämlich nun weitere Fragen auf, die sich durch das BGH-Urteil ergeben.; zunächst was die Verbandsstrafen betrifft. Diese verhängt der DFB nach seiner eigenen rechtlichen Logik. Hierzu zählen z.B. Schwere des Delikts bzw. dessen Folgen, Wiederholungsfall und hier auch eventuelle Versäumnisse des Vereins  im Sicherheitskonzept oder Fehler bei dessen Umsetzung. Die Strafen fallen in ihrer Gänze betrachtet sehr unterschiedlich, es gibt hier keine eindeutige Verbindlichkeit zwischen Delikt und Höhe der Verbandsstrafe. Der 1.FC Köln musste 50.000 Verbandsstrafe an den DFB zahlen und weitere 30.000 an ein Projekt zur Gewaltprävention. Köln gilt dem DFB als Wiederholungsfall, da liegen die Strafen schon höher. Das heißt u.a. aber eben nicht, dass der Verein dieses Geld eins zu eins beim Täter einklagen kann. Für das gleiche Vergehen könnte ein Fan von, sagen wir, Dynamo Dresden, bedeuten, von einer noch höheren Strafe betroffen zu sein oder für einen Fan von Hoffenheim, glimpflich davon zu kommen, bei der faktisch gleichen Tat. Diese Diskrepanz zwischen der DFB-Rechtslogik und dem allgemeinen Strafrecht darf, so die Auffassung des Juristen Düllberg in einem Interview mit Zeit-online (s.u.), dürfe nicht zu Lasten des Täters gehen. Zitat: „Der DFB hat keinen transparenten „Sanktionskatalog“. Von einer doppelten Bestrafung derselben Tat mal ganz abgesehen, die durch straf- und zivilrechtliche Ansprüche einerseits und Schadensersatzklagen andererseits entstehen würden. Auch dies sei sehr wahrscheinlich rechtlich nicht haltbar. Und ebnet den Weg für neue juristische Entscheidungen.
Auch wenn es im Kölner Fall um Pyrotechnik gegangen ist, die Liste der möglichen Verstöße, und deren Ahndung, ist weitaus länger. Vereine mussten auch schon wegen Feuerzeug- und Becherwürfen Strafen zahlen. Es ist also bei weitem nicht nur ein „Problem“ der aktiven Fanszenen, sondern kann auch „ganz normale Stadionbesucher“ treffen. Die Plastikbecher sind ja gerade deshalb eingeführt worden, um die Verletzungsgefahr zu verringern. Frankfurt musste schon einmal eine Strafe zahlen, obwohl sie nachweisen konnten, ihr, vom DFB genehmigtes, Sicherheitskonzept fehlerfrei umgesetzt zu haben.
Zudem sind folgende Dinge zu bedenken: Auch wenn sich die Vereine mit ihrer DFB-Mitgliedschaft dessen Statuten unterwerfen, bedeutet dies nicht zwingend, jede Strafe weiterhin akzeptieren zu müssen. An dieser kritischen Haltung könnte sich aber etwas ändern, wenn die Vereine sich lieber auf Schadensersatzklagen fokussieren, statt sich mit dem DFB über mehr oder eben weniger gerechtfertigte Strafzahlungen zu streiten.
Auch gelte es bei den Schadensersatzklagen mehr denn je, die Unterscheidung der Täter in voll- oder minderjährig zu berücksichtigen, von den finanziellen Möglichkeiten der betroffenen Fans mal ganz zu schweigen.
Es gibt zudem noch eine weitere interessante Frage, die bisher wenig erhellt ist: wer denn bei den Verbandsstrafen der Geschädigte ist und wer dafür aufkommt: Der Verein oder die KGaA? Denn wer von den beiden ist rechtlich gesehen der Adressat der DFB-Strafen und wer darf letztlich die Schadensersatzansprüche an den oder die Täter stellen?
Dieses juristische Feld ist also bei weitem noch nicht so bestellt, dass man nun von einer neuen Rechtssicherheit sprechen könnte. Und bei allem darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Verhältnismäßigkeit der Verbandsstrafen eingehalten werden muss und welche Instanz über diese Frage möglicherweise zu wachen hat.
Das gute an dieser Diskussion ist aber vielleicht, dass endlich noch mal ein wichtiges Fragen gestellt werden und am Ende mehr Transparenz in den Strafenkatalog einzieht.
Das Fan-Projekt plant zu diesem Thema in nächster Zeit eine Infoveranstaltung, wir werden euch auf dem Laufenden halten.

Ole Wolff (FP Bielefeld)

http://www.zeit.de/sport/2016-09/bgh-urteil-verbandsstrafen-haftung-boeller-fans-taeter-fussballvereine
http://www.zeit.de/sport/2016-09/boeller-stadion-haftung-taeter-fussballvereine-bundesgerichtshof-urteil

2017-03-29T10:31:19+00:00